Olaf John, Stb & vereid. BP
 


Steuerkalender für das Jahr 2026

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

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Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 15.01.2026

Neue Entscheidung zur Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei Neuwagenkäufen im Fernabsatz die Widerrufsbelehrung nicht alle Details zu den Voraussetzungen des Widerrufsrechts individuell erklären muss (Az. VIII ZR 62/25).

Es reiche, wenn allgemein darauf hingewiesen werde, dass das Widerrufsrecht für Verbraucher gelte und der Kauf über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen wurde. Außerdem müsse der Händler zwar angeben, dass der Käufer die Rücksendekosten trage, aber er müsse diese Kosten nicht genau beziffern. Eine Schätzung der Rücksendekosten sei nicht zwingend erforderlich.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte in einem Fall anders entschieden. Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr Gelegenheit, sich mit diesem Urteil zu befassen, welches von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Rechtsprechung aller anderen Oberlandesgerichte abweicht. Auf die Revision der Verkäuferin des Fahrzeugs hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Berufung des Käufers zurückgewiesen.

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