Olaf John, Stb & vereid. BP
 


Steuerkalender für das Jahr 2026

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

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Recht / Zivilrecht 
Mittwoch, 14.01.2026

Glasfaservertrag unterschrieben, Laufzeit beginnt erst später - Klausel zu Mindestlaufzeit unwirksam

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Telekommunikationsunternehmens mit einer Mindestvertragslaufzeit, die mit der Freischaltung des Anschlusses beginnen soll, unwirksam ist (Az. III ZR 8/25).

Die Klausel sah vor, dass die Mindestvertragslaufzeit von 12 oder 24 Monaten erst mit der Freischaltung eines Glasfaseranschlusses beginnt. Laut Bundesgerichtshof muss die Vertragslaufzeit jedoch ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses berechnet werden, nicht ab der Freischaltung. Die Klausel verstoße gegen gesetzliche Vorgaben, da sie dazu führen könnte, dass die Vertragslaufzeit länger als zwei Jahre dauert. Zudem benachteilige die Regelung Verbraucher unangemessen.

Das Urteil bestätigte, dass nationale Gesetze kürzere maximale Vertragslaufzeiten vorschreiben können und dass die Besonderheiten des Telekommunikationsmarktes keine abweichende Auslegung rechtfertigen. Die Klausel wurde daher für unzulässig erklärt.

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