Olaf John, Stb & vereid. BP
 


Steuerkalender für das Jahr 2026

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

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Recht / Zivilrecht 
Freitag, 09.01.2026

Keine Übernahme von Übernachtungskosten von Fußballspielern des gemeinsam gesponserten Vereins

Das Landgericht Koblenz entschied, dass ein Sponsor eines Fußballvereins nicht automatisch für die Hotelkosten von Spielern haftet, wenn er nicht offiziell befugt war, solche Kosten im Namen des Vereins zu übernehmen (Az. 1 O 265/24).

Im vorliegenden Fall hatte ein Sponsor (Klägerin) eines Fußballvereins die Hotelkosten für zwei Spieler getragen und wollte diese von einem anderen Sponsor (Beklagter) zurückfordern. Die Klägerin argumentierte, der Beklagte habe als inoffizieller Vertreter des Vereins gehandelt und die Übernahme der Kosten zugesichert.

Das Gericht wies die Klage ab, da die Klägerin nicht beweisen konnte, dass der Beklagte die Hotelzimmer im Namen des Vereins gebucht hatte. Zudem hätte die Klägerin erkennen können, dass der Beklagte keine offizielle Vertretungsbefugnis für den Verein hatte, auch wenn er bei Sponsorentreffen eine prominente Rolle spielte. Die Annahme, dass der Beklagte aufgrund seines Auftretens vertretungsberechtigt war, reichte nicht aus.

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