Olaf John, Stb & vereid. BP
 


Steuerkalender für das Jahr 2026

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

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Recht / Sonstige 
Mittwoch, 07.01.2026

Personalrat von Bundesbehörde hat kein Mitspracherecht beim Verbot von WhatsApp etc.

Wenn der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst WhatsApp, Signal, Telegram etc. auf Dienst- und Privatgeräten in den Diensträumen vollständig verbieten möchte, kann er das überwiegend allein durchsetzen, denn bei dieser Entscheidung hat der Personalrat kein Mitbestimmungsrecht. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 33 A 639/24).

Eine Bundesbehörde untersagte ihren Angestellten die Nutzung aller Apps und Messengerdienste, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angeboten werden. Dabei handelte es sich um ein pauschales Verbot aufgrund von Sicherheits- und Datenschutzbedenken. Der Personalrat wurde dabei nicht beteiligt und ging vor Gericht, um eine Verletzung seines Beteiligungsrechtes festzustellen.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hielt diese Entscheidung des Arbeitgebers für rechtmäßig. Da es sich bei dem Verbot hauptsächlich um die Art und Weise der Dienstausübung handelte und damit nur eine Konkretisierung der Arbeitsleistung darstellte, gebe es hier kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Wenn das Arbeitsverhalten im Vordergrund stehe, seien solche Regelungen als mitbestimmungsfrei zu betrachten. Hingegen sei z. B. die Einführung von IT-Systemen im Geschäftsbereich mitbestimmungspflichtig, denn neue Systeme könnten potenziell eine Überwachungswirkung haben.

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