Olaf John, Stb & vereid. BP
 


Steuerkalender für das Jahr 2026

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

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Steuern / Einkommensteuer 
Freitag, 05.12.2025

Anspruch auf Kindergeld für ein im Wechselmodell betreutes Kind getrenntlebender Eltern - Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

Das Sächsische Finanzgericht entschied, dass bei mehreren Berechtigten derjenige das Kindergeld erhält, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Kommt keinem der Aufenthalte im jeweiligen Haushalt der getrenntlebenden Eltern ein deutliches Übergewicht zu, ist von einer annähernd gleichwertigen Haushaltsaufnahme bei beiden Eltern auszugehen, die dann den Berechtigten untereinander bestimmen können. Eine vor der Trennung der Eltern getroffene Bestimmung des Berechtigten bleibt dann so lange wirksam, bis sie von einem Berechtigten widerrufen wird (Az. 8 K 834/22 Kg). Hierzu ist die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 8/25 anhängig.

Der Bundesfinanzhof muss nun die Rechtsfrage klären, ob bei der Prüfung der annähernd gleichwertigen Haushaltsaufnahme als ein in die Gesamtwürdigung einzubeziehender Umstand (neben z. B. Aufenthaltszeiten, Ausgestaltung des Sorgerechts, Unterbringungssituation) auch der finanzielle Aufwand einzubeziehen ist, der einem Elternteil entstanden ist.

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