Olaf John, Stb & vereid. BP
 


Steuerkalender für das Jahr 2026

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

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Recht / Zivilrecht 
Freitag, 05.12.2025

Zur Räum- und Streupflichtverletzung auf Betriebsgelände

Ein Lkw-Fahrer war während einer Warenanlieferung – beim Öffnen der Plane – auf einer Eisplatte auf einem Betriebsgelände gestürzt und klagte auf Schmerzensgeld. Das Amtsgericht München wies die Klage ab (Az. 173 C 24363/24).

Im vorliegenden Fall lieferte der Kläger, ein Lkw-Fahrer, am 16.01.2024 auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens Waren an. Beim Öffnen der Plane war er auf einer nicht erkennbaren Eisplatte gestürzt, wodurch er sich das Handgelenk brach. Er verlangte von dem beklagten Unternehmen Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.500 Euro. Weil das Unternehmen eine Haftung verweigerte, erhob der Lkw-Fahrer Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. In seinem Urteil nahm das Amtsgericht Bezug auf Maßstäbe des Oberlandesgerichts München zu Räum- und Streupflichten auf Parkplätzen und führte u. a. aus, dass der Kläger keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nachweisen konnte. Im Streitfall fehlte es bereits an einer allgemeinen Glättebildung, da das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen nicht ausreicht. Auch begründet die Tatsache, dass der Kläger gestürzt ist, für sich allein nicht den Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Streupflicht durch die Beklagte. Das Unternehmen war nicht verpflichtet, ihr gesamtes Betriebsgelände flächendeckend zu streuen. Auch muss nicht dafür gesorgt werden, dass der Kläger beim Aussteigen oder unmittelbar neben dem Fahrzeug auf gestreuten Boden tritt.

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