Olaf John, Stb & vereid. BP
 


Steuerkalender für das Jahr 2026

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




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Recht / Sonstige 
Donnerstag, 04.12.2025

„Make-up Artist“ und „Hair Stylist“ für Bräute ist als Tätigkeit in die Handwerksrolle einzutragen

Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage, eine Tätigkeit als „Hair Stylist“ als nicht eintragungspflichtig einzustufen oder eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, abgewiesen (Az. 2 K 5830/25).

Die Klägerin, seit 2014 als „Make-up Artist“ tätig, bietet zusätzlich Hochsteck- und Brautfrisuren an. Die Handwerkskammer Trier forderte sie auf, sich wegen dieser Tätigkeiten in die Handwerksrolle einzutragen. Ihr Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung wurde abgelehnt, da die Meisterprüfung nicht als unzumutbar angesehen wurde. Ein Widerspruch blieb erfolglos.

Die Klage der Frau, ihre Tätigkeit als „Hair Stylist“ als nicht eintragungspflichtig einzustufen oder eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, wurde abgewiesen, denn sie betreibe ein zulassungspflichtiges Handwerk. Tätigkeiten wie Hochsteckfrisuren seien wesentliche Bestandteile des Friseur-Handwerks und nicht lediglich ein Annex zum Make-up. Eine Ausnahmebewilligung wurde ebenfalls verneint, da keine besondere Unzumutbarkeit der Meisterprüfung vorlag.

Auch die Löschung der Eintragung als Kosmetikerin wurde abgelehnt. Die dekorative Kosmetik des Gesichts sei eine wesentliche Tätigkeit des Kosmetik-Gewerbes und handwerksmäßig ausgeführt. Die Eintragungsvoraussetzungen blieben erfüllt.

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