Olaf John, Stb & vereid. BP
 


Steuerkalender für das Jahr 2026

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

Zurück zur Übersicht
Recht / Zivilrecht 
Montag, 01.12.2025

Unzulässige Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern rechtfertigt Kündigung eines Geschäftsführers - Kein Anspruch auf weitere Tantiemen

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass einem Geschäftsführer keine weiteren Tantiemen zustehen, da ihm wirksam fristlos gekündigt wurde, weil er Betriebsratsmitglieder unzulässig begünstigte (Az. 5 U 15/24).

Die Beklagte, Betreiberin des Nahverkehrs in Wiesbaden, beschäftigte den Kläger seit 2014 als Geschäftsführer, zuletzt zuständig für Personal. Im Herbst 2021 erhielt die Stadt Wiesbaden anonyme Hinweise auf Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung. Daraufhin leitete die Beklagte eine Untersuchung ein und beauftragte eine externe Rechtsanwaltskanzlei. Auf Basis eines Zwischenberichts dieser Kanzlei kündigte die Beklagte Anfang März 2022 den Vertrag des Klägers fristlos. Die Vorinstanz (Landgericht Frankfurt, Az. 11 O 24/22) hatte dem Kläger Tantiemen in Höhe von 24.000 Euro für das Jahr 2021 zugesprochen. Die Forderung auf weitere Vergütung bis zum Vertragsende wurde jedoch abgewiesen und die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung festgestellt.

Das Oberlandesgericht hielt diese Entscheidung für rechtmäßig. Der der Kündigungserklärung zugrunde liegende Aufsichtsratsbeschluss sei formell wirksam. Insbesondere genügte es zur ordnungsgemäßen Einladung der Aufsichtsratsmitglieder betreffend eine etwaige Beschlussfassung über die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages, die Aufsichtsratssitzung mit dem Tagesordnungspunkt „Abberufung des Klägers“ unter Beifügung der Beschlussvorlage zur Abberufung des Klägers aus wichtigem Grund sowie zur Freistellung des Geschäfts einzuberufen. Im Übrigen seien die Voraussetzungen einer Vollversammlung gegeben, da sich alle Aufsichtsratsmitglieder ohne ausdrücklichen Widerspruch an der Abstimmung beteiligt hätten. Die Kündigung sei auch materiell wirksam. Der Geschäftsführer habe Überwachungs- und Kontrollpflichten des ressortfremden Mitgeschäftsführers bzgl. sachlich nicht gerechtfertigter Höhergruppierung von Betriebsratsmitgliedern verletzt. Das rechtfertige die fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags. Solche Handlungen würden gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen und hätten zu Recht arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.

Mandanten-Monatsinfo

zum Archiv
Hier finden Sie den Standard-Mandantenbrief in einem modernen Zeitschriften-Layout. Aktuelle Informationen über wichtige Änderungen in Steuerrecht und Gesetzgebung.

Adobe Reader
Die folgenden Informationen stehen Ihnen im PDF-Format zur Verfügung. Zum Anzeigen und Drucken benötigen Sie den Adobe Reader, den Sie hier kostenlos downloaden können.


Aktuelle Mandanten-Monatsinfo Dokumente

2026_Januar_MMI.pdf (Januar 2026)
2026_Januar_MMI.pdf (Januar 2026)