Olaf John, Stb & vereid. BP
 


Steuerkalender für das Jahr 2025

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




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Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 11.11.2025

„Dieselverfahren“: Grundrecht auf Rechtsschutz verletzt

Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 08.09.2025 ein klares Zeichen für mehr Rechtsschutz in Massenschadensverfahren gesetzt. Es hat im sog. Dieselverfahren die vorschnelle Ablehnung einer Berufung durch ein Oberlandesgericht für verfassungswidrig erklärt (Az. 2 BvR 1760/22).

Der Beschwerdeführer verlangte im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung des Kaufpreises für ein Dieselfahrzeug, da dieses mit einer verbotenen Abschalteinrichtung ausgestattet sei. Nachdem das Landgericht seine Klage abgewiesen hatte, legte er Berufung ein. Noch vor der Verhandlung des Bundesgerichtshofs wies das Oberlandesgericht die Berufung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurück. Zur Begründung führte es u. a. aus, dass die Rechtslage in Hinblick auf die europarechtlichen Regelungen von vornherein eindeutig sei („acte clair“). Die Schlussanträge eines parallel laufenden Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union und die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, die auf eine mögliche Neubewertung hinwiesen, wurden dabei nicht als entscheidungserheblich gewürdigt.

Hierin sah das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die Annahme des Oberlandesgerichts, die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, sei aus Sachgründen nicht zu rechtfertigen gewesen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung bestand lt. Bundesverfassungsgericht erheblicher Klärungsbedarf, ob die Zulassungsregelungen „Schutzgesetze“ im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen.

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