Olaf John, Stb & vereid. BP
 


Steuerkalender für das Jahr 2025

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Dienstag, 11.11.2025

Sportverletzung: Jugendlicher Fußballspieler steht unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz

Das Hessische Landessozialgericht entschied, dass die Verletzung (Schlüsselbeinbruch während eines Freundschaftsspiels) eines jugendlichen Fußballspielers, der in einem Nachwuchsleistungszentrum eines Bundesligavereins unter Vertrag stand, als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen ist (Az. L 9 U 65/23).

Im Streitfall hatte der im Jahr 2006 geborene Kläger im Sommer 2021 einen sog. Fördervertrag mit einem in Nordrhein-Westfalen ansässigen Bundesligatraditionsverein abgeschlossen, in dessen U16-Mannschaft er als Vertragsspieler spielte. Im Juli 2022 erlitt er als 15-Jähriger während eines Freundschaftsspiels einen Schlüsselbeinbruch. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Kläger habe sich nicht in einem unfallversicherten Beschäftigungsverhältnis befunden, sondern lediglich an einer freizeitlichen Sportförderung teilgenommen. Er sei zum Unfallzeitpunkt vollzeitschulpflichtig gewesen, weshalb er nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz einem Beschäftigungsverbot unterlegen habe.

Das Hessische Landessozialgericht urteilte, dass der Jugendliche als Beschäftigter im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen sei. Maßgeblich hierfür seien vor allem die vertraglichen Verpflichtungen gewesen. Der abgeschlossene Fördervertrag habe sowohl strukturell als auch inhaltlich einem Arbeitsvertrag entsprochen. Der Kläger habe eine Tätigkeit ausgeübt, die für den Verein jedenfalls zukünftig wirtschaftlichen Nutzen bringen werde und nicht bloß der eigenen Freizeitgestaltung diene. Auch ein möglicher Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz lässt nach Auffassung der Richter den Versicherungsschutz nicht entfallen. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bleibe auch bei rechtswidrigen Beschäftigungen bestehen.

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