Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




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Steuern / Sonstige 
Mittwoch, 02.10.2024

Zum Zeitpunkt der Berücksichtigung des Gewinns aus einem Wegzugsteuertatbestand

Ein Gewinn aus dem Wegzugsteuertatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 07.12.2006 ist unmittelbar vor dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland eintritt. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IX R 38/21).

Das Urteil schafft Rechtssicherheit über die Steuerfolgen im Einkommensteuerrecht durch den Abschluss des Revisionsabkommens zum DBA Spanien vom 03.02.2011. In Art. 13 Abs. 2 dieses Abkommens wird ein Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit Grundbesitz in einem Vertragsstaat (sog. Immobilien-Kapitalgesellschaft) auch dem Staat zur Besteuerung zugewiesen, in dem die Immobilien liegen. Das Revisionsabkommen trat am 01.01.2013 in Kraft, sodass alle Veräußerungsgewinne nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG nach dem neuen Abkommen zu besteuern sind. Dieser Einkommensteuerpflicht unterliegen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 AStG auch Kapitalgesellschaftsanteile von unbeschränkt Steuerpflichtigen, wenn durch eine Abkommensänderung das deutsche Besteuerungsrecht eingeschränkt wird. Nach dem Abkommen verliert zwar Deutschland sein Besteuerungsrecht nicht, es muss aber in Spanien gezahlte Steuern auf die deutsche Einkommensteuer anrechnen, dies wird als Einschränkung angesehen.

Im Urteilsfall waren alle Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 AStG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gegeben. Ein deutscher Steuerpflichtiger war seit 2006 Anteilseigner einer spanischen Kapitalgesellschaft, zu deren Vermögen ein in Spanien belegenes Ferienhaus gehörte. Der Wert des Ferienhauses machte mehr als 50 % des Aktivvermögens der Kapitalgesellschaft aus. Das Finanzamt unterwarf die stillen Reserven aus diesem Kapitalgesellschaftsanteil in Übereinstimmung mit dem BMF-Schreiben vom 26.10.2018 im Jahr 2013, d. h. im Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des revidierten Abkommens, der Besteuerung. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs tritt aber § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG bereits im Zeitpunkt der Beendigung der alleinigen deutschen Besteuerung ein. Bei Anwendung des Ersatztatbestands gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 AStG gilt ebenfalls dieser Zeitpunkt. Damit hätte der Gewinn bereits im Jahr 2012 besteuert werden müssen und kann nicht ein Jahr später erfasst werden. Dieser Zeitpunkt wurde auch im § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AStG ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz) ausdrücklich festgelegt. Der Bundesfinanzhof sieht dies aber nur als Klarstellung einer bereits vorher bestehenden Rechtslage an.

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