Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




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Recht / Sonstige 
Donnerstag, 10.10.2024

Von Anwohnern aufgestellte „Freiwillig Tempo 30“-Schilder müssen entfernt werden

„Freiwillig Tempo 30“-Schilder, die von Anwohnern auf der Halbinsel Höri (Landkreis Konstanz) auf ihren innerorts gelegenen Grundstücken aufgestellt wurden, müssen wegen der Gefahr der Verwechslung mit amtlichen Schildern entfernt werden. So entschied das Verwaltungsgericht Freiburg (Az. 6 K 2226/24, 6 K 2227/24, 6 K 2228/24).

Das Landratsamt Konstanz hatte jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gegenüber den Anwohnern die Entfernung der Schilder verfügt und drohte Zwangsgelder in Höhe von jeweils 800 Euro an. Nachdem das Regierungspräsidium Freiburg die Widersprüche hiergegen zurückgewiesen hatte, erhoben die Anwohner Klage und stellten Eilanträge.

Diese wies das Verwaltungsgericht ab. Mit der Aufstellung der Schilder werde voraussichtlich gegen § 33 Abs. 2 StVO verstoßen. Die Schilder könnten mit den amtlichen Vorschriftszeichen 274-30 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) und 274.1 (Tempo 30-Zone) verwechselt werden. Maßgeblich sei das Gesamtbild des jeweiligen Schildes, wie es sich einem flüchtigen Betrachter darstelle. Hiernach sei voraussichtlich eine Verwechslungsgefahr zu bejahen, zumal ein Verkehrsteilnehmer sich nicht sicher sein könne, ob es sich nicht um ein amtliches Verkehrsschild handele, das nachträglich verändert worden sei.

Die Größe und Form der Schilder, die Abbildung von fünf rennenden Kindern und die Aufschrift „Freiwillig“ führten nach der gebotenen Gesamtschau nicht auf den ersten Blick zum eindeutigen Schluss auf ein privates Wunsch-/Fantasiebild. Mit der Abbildung der Kinder sei die Ähnlichkeit zu nach der StVO vorgesehenen „schwarzen Sinnbildern“ angelegt. Nach der StVO seien auch „Aufschriften“ zulässig. Dass das Bild der Kinder und der Schriftzug „Freiwillig“ nicht – wie es die StVO vorschreibe – schwarz umrandet seien, nehme ein flüchtiger Betrachter nicht zwingend auf den ersten Blick wahr. Gerade bei ausschließlich fremdsprachigen Verkehrsteilnehmern sei eine Verwechslungsgefahr gegeben, da bei flüchtigem Blick nur die vermeintliche Geschwindigkeitsbeschränkung, aber nicht die Überschrift „Freiwillig“ verstanden werde. Amtliche Verkehrszeichen müssten aber international verständlich sein. Auch weiche die Größe der Schilder nicht offensichtlich von der vergleichbarer amtlicher Verkehrszeichen ab.

Zu beachten sei auch, dass die Fahrerassistenzsysteme der Dienstwagen des Landratsamts und des Regierungspräsidiums beim Vorbeifahren an den Schildern eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h angezeigt hätten!

Schließlich sei davon auszugehen, dass die Verwechslungsgefahr negative Folgen für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs haben könne, wenn statt der an sich zulässigen 50 km/h von manchen Verkehrsteilnehmern nur 30 km/h gefahren würden, während andere Verkehrsteilnehmer die höhere zulässige Geschwindigkeit ausnutzen wollten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Zulassung entsprechender Schilder die Aufstellung weiterer im Wesentlichen gleicher Schilder nach sich ziehen dürfte. Bei der Aufstellung der Schilder handele es sich nicht um isolierte private Einzelmaßnahmen. Vielmehr seien sie Teil einer breiten, u. a. von der Deutschen Umwelthilfe unterstützten Initiative, die die „Höri“ mit den Landesstraßen 192 und 193 betreffe.

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