Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

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Steuern / Einkommensteuer 
Freitag, 27.09.2024

Zahlungen für Ablösung von Nießbrauchsrechten an GmbH-Anteilen nicht steuerbar

Das Finanzgericht Köln hatte zu entscheiden, ob die Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Ablösung von Nießbrauchsrechten an zwei Geschäftsanteilen zugeflossen sind, dem Grunde nach einkommensteuerbar sind (Az. 7 K 95/23).

Eine Gegenleistung für den Verzicht auf einen Vorbehaltsnießbrauch an einer Kapitalbeteiligung sei keine Entschädigung für entgehende Einnahmen, denn Dividendeneinkünfte erziele in der Regel der Anteilseigner und nicht der Nießbraucher. Wenn an einem GmbH-Anteil ein Nießbrauchsrecht bestellt sei, welches ihm lediglich den Gewinnanteil ohne wesentliche Verwaltungsrechte zuweise, seien die Kapitaleinnahmen weiterhin dem Anteilseigner zuzurechnen.

Die bloße Auskehrung von Dividendenansprüchen an den Nießbraucher stelle auch keine Gewinnbeteiligung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG dar, weil hiermit nur gesellschaftsrechtliche Beteiligungen gemeint seien. Die Übertragung einer wesentlichen Beteiligung i. S. d. § 17 EStG im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Nießbrauchsvorbehalt sei als unentgeltliche Vermögensübertragung keine Veräußerung i. S. d. § 17 EStG.

Die Ablösung eines Nießbrauchsrechts oder der Verzicht auf ein solches Recht führe nicht zu steuerbaren Einkünften. Ein Verzicht auf ein Nutzungsrecht im Wege einer Vermögensumschichtung im Privatbereich sei schließlich nicht nach § 22 Nr. 3 EStG einkommensteuerbar.

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