Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Mittwoch, 02.10.2024

Gesetzliche Krankenkasse muss Kosten für ein Exoskelett nicht tragen, wenn im Hilfsmittelverzeichnis genannte Indikationen nicht erfüllt sind

Die Gesetzliche Krankenkasse muss die Kosten für ein Exoskelett nicht übernehmen. So entschied das Sozialgericht Stuttgart (Az. S 15 KR 1464/22). Im Rahmen des unmittelbaren Behinderungsausgleichs sei die Versorgung mit einem Exoskelett nicht geeignet, wenn die im Hilfsmittelverzeichnis genannten Indikationen nicht erfüllt seien.

Der Kläger erlitt eine Lendenwirbelfraktur und ist seitdem querschnittsgelähmt. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Kostenübernahme für eine Exoskelett mit der Begründung ab, dass ein alltagsrelevanter Gebrauch gegenüber einem Rollstuhl und einem Stehständer nicht gegeben sei. Es könne nicht damit gerechnet werden, dass ein alltagsrelevantes Gehen erreicht werden könne, da die oberen Extremitäten durch Krücken zur unterstützenden Stabilisierung der Körperposition belegt seien. Zudem bestehe keine gesunde Knochendichte des Klägers. Eine gesunde Knochendichte sei aber laut Hilfsmittelverzeichnis Voraussetzung für die Versorgung.

Das Gericht gab der Krankenkasse Recht. Ein Exoskelett diene dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, da es um den Ausgleich der durch den Schaden verloren gegangenen Funktion der Beine, die für den Menschen im Wesentlichen aus dem Stehen und Gehen besteht, gehe. Jedoch sei die im Hilfsmittelverzeichnis genannte Indikation bei dem Kläger nicht erfüllt. Als Voraussetzung für das Exoskelett werde im Hilfsmittelverzeichnis der Nachweis einer gesunden Knochendichte, eine ausreichende Funktionsfähigkeit in den oberen Extremitäten und dessen Bewegungsumfang mit ausreichender Rumpfstabilität sowie Beweglichkeit von Hüft-, Knie- und Fußgelenken aufgelistet. Die Indikation sei bei der Bewertung der Geeignetheit des Hilfsmittels heranzuziehen. Bei dem Kläger habe eine herabgesetzte Knochendichte sowie eine Erkrankung im Schultergelenk vorgelegen. Deshalb sei die Versorgung mit einem Exoskelett bei dem Kläger nicht geeignet, da dieses nur mit Unterarmgehstützen genutzt werden könne und insgesamt ein hoher Kraftaufwand erforderlich sei.

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