Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




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Recht / Zivilrecht 
Freitag, 04.10.2024

Mieterhöhung über Mietspiegel hinaus ist in der Regel nicht zulässig - Hinweis auf Inflation kein Grund

Das Landgericht München I hat Mieterhöhungen, die über die Anpassung der Miete aufgrund des Mietspiegels hinausgehen, Grenzen gesetzt. Ein solcher Zuschlag lasse sich jedenfalls nicht mit der gestiegenen Inflation seit Erlass des Mietspiegels („Stichtagszuschlag“) begründen und sei in der Regel nicht zulässig. Dies sei die grundsätzliche rechtliche Einschätzung der 14. Zivilkammer, die für alle Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts München in Fragen von Mieterhöhungen allein zuständig sei (Az. 14 S 3692/24).

Eine Vermieterin hatte einen Zuschlag zu den Mietwerten des Mietspiegels 2023 mit der Begründung gefordert, seither sei die ortsübliche Vergleichsmiete ungewöhnlich stark gestiegen. Das Amtsgericht hatte ihre Klage abgewiesen. Ein Anstieg nach dem Index für Nettokaltmieten in Bayern von wenig mehr als 3 Prozent sei kein außergewöhnlicher Mietanstieg.

Das Landgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz. Auch die hohe Inflationsrate stelle keine ausreichende Begründung für die Mieterhöhung über den Mietspiegel hinaus dar. Der Verbraucherpreisindex werde auf Grundlage eines Warenkorbs mit rund 700 Gütern und Dienstleistungen berechnet. Darauf lasse sich keine belastbare Aussage für die ortsübliche Vergleichsmiete stützen.

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